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Dem Gründungssenat gehören an:
die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,
fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen,
der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern bestellt worden sind.
Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende der Gründungsphase fest. In-Kraft-Treten (Artikel III des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88)) Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft. Der Tag, an dem das in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung Zum Textanfang
einen Gründungssenat zu berufen,
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
die Präsidentin oder der Präsident,
Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.