Gesetze
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Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.
In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.
Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeidienst…
Soweit Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S.…
Das Personal der Deutschen Hochschule der Polizei ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm diese…
Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die…
die Professoren und Dozenten sowie - an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - die Abteilungsleiter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.