Gesetze
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Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:
einen Gründungssenat zu berufen,
eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.
die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,
Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium und Weiterbildung ( § 11).
Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen der Genehmigung…
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines…
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.