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Die Dozenten vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Absatz 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden.
Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.
Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden.
Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.
Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben.
Dozenten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.
Abweichend von Absatz 2 kann als nebenamtlicher Dozent unterrichten, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis…
Es dürfen nur Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen.
Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr. Neben und im…
für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche…
Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein…
Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.