Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit der Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 34 und 35 des…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 33 des…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an…
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und…
Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie für beamtete hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und…
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.