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Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß § 33 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 37 des Landesbesoldungsgesetzes und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 62 des Landesbesoldungsgesetzes getroffen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten auch für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit der Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 34 und 35 des…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 33 des…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule des Bundes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.