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Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung oder
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung.
Die Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 können nebeneinander gewährt werden, wenn für jeden dieser Leistungsbezüge die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere…
Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.