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Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden
für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere…
Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 5 vorzusehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.