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An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten. Die Einbehaltung kann auf Antrag unterbleiben, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem ärztlich geleiteten Sanatorium nachgewiesen wird. Der einbehaltene Betrag erhöht sich auf zehn vom Hundert, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.
Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen…
Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der…
Ein Abgeordneter, der an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, erhält für den betreffenden Sitzungstag kein Tagegeld.
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus…
„Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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