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Ein Diplomgrad kann als staatliche Bezeichnung einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten verliehen werden, der Entsprechendes gilt für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte des gehobenen Dienstes, die als Beamte besonderer Fachrichtungen (§ 29 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) die Laufbahnbefähigung erworben haben. Die Sätze 1 und 2 sind erst anzuwenden, sobald die Fachhochschule einen entsprechenden Diplomgrad als Hochschulgrad verleiht.
die Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule für den öffentlichen Dienst begonnen und
die Befähigung für diese Laufbahn durch eine Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung erworben hat.
Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand und frühere Polizeivollzugsbeamte sinngemäß anzuwenden. Für Polizeivollzugsbeamte, deren Ausbildung sich nach § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes richtet, gilt Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a als erfüllt.
Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.