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In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt und eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann. Näheres regelt die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1821) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnittes des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sowie bestimmte sportliche Leistungskriterien erfüllt. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Richtlinien.