§ 11 Abs. 3 SächsDRZustVOSächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b 32024D3080BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614
Die Aufgaben eines anderen Dienstvorgesetzten werden von dem vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter benannten Beamten wahrgenommen.
§ 30a ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur…
§ 3 Abs. 6 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.
§ 30 Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die…