Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik · Teil 5
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.
§ 34 DirektZahlDurchfVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen