§ 8 Abs. 2 JzwVOVerordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Die Dankurkunde wird von der Stelle ausgefertigt, die für den Vollzug einer Ernennungsurkunde des Beamten zuständig wäre. Die Dankurkunde soll am Tag des…
§ 5 Abs. 1 DJubVZurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder…
Art. 1 Nr. 3 Buchst. a SN-12816Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das…
§ 5 Abs. 1 SächsJubVOSächsische Jubiläumszuwendungsverordnung
Die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgen durch die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten. Für…
§ 2 Abs. 1 DJubVDienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.