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Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt. Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu überweisen, dass der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann.
Die Dankurkunde wird von der Stelle ausgefertigt, die für den Vollzug einer Ernennungsurkunde des Beamten zuständig wäre. Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder spätestens zu Beginn des auf den Tag des Dienstjubiläums folgenden Kalendervierteljahres übergeben werden.