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Die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgen durch die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten. Für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes kann sie diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist, erfolgen die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung durch den abordnenden Dienstherrn.
Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.
Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt. Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu…
die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der…
Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für…
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.