§ 4 Abs. 1 1-DM-GoldmünzGGesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
Art. 8 Abs. 2 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Euro-Münzen, die aufgrund langer Umlaufdauer oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses nicht mehr für den Umlauf geeignet sind oder bei der Echtheitsprüfung…
Art 10 Abs. 5 Nr. - WWSUVtrVertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Personen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der…
Art. 9 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Bei der Erstattung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen…
Art. 10 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die natürliche oder juristische Person, die die Euro-Münzen zur Erstattung oder zum Umtausch einreicht, sortiert diese nach Stückelungen in Standardbeuteln oder…