§ 3 DMBeEndGDie Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn…
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b 32013D001050 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
Art. 5 Abs. 2 32013D0010Eine nach der Bearbeitung festgestellte Differenz zwischen dem Wert der versehentlich beschädigten, echten Euro-Banknoten, die zum Umtausch vorgelegt wurden,…
Erwägungsgrund 6 32019D0009BESCHLUSS (EU) 2019/669 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2019/9)
Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch…
Erwägungsgrund 10 32013D0010Der Teil der ursprünglichen Euro-Banknote, der vorgelegt werden muss, um umgetauscht werden zu können, unterliegt bestimmten Mindestmaßanforderungen. Um…