Erwägungsgrund 8 32010R1210
Es sollte jedem Mitgliedstaat obliegen, Sanktionen einzuführen, die bei Verstößen verhängt werden, um die Gleichwertigkeit der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und der Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen im Euro-Währungsgebiet zu erreichen.