Erwägungsgrund 9 32010R1210
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet, wegen unterschiedlicher nationaler Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niederlegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —