§ 108 Abs. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden…
§ 1 Abs. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.
§ 1 Abs. 2 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.
§ 1 Abs. 2 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.
§ 1 VersRG-SLGesetz Nr. 1431 über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz - VersRG-SL) Vom 23. Juni 1999
Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…