§ 1 DruckerAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird staatlich anerkannt.
1.
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung