DruckerAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 DruckerAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3