§ 19 DruckLV
Nachweise
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
1.
2.
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
3.
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.