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Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7 Abs. 4, des § 8 Abs. 1 und 2, des § 12 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt das Bergamt an die Stelle des Landesamtes.