Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 4. Mai 2001
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend sein.
§ 13 DruckRErlV SL
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