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Nutzerkreis der Drug-Checking-Modellvorhaben sind ausschließlich die Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.
Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gilt nur für die nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 6 der Verordnung über den Betrieb von…
Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.
Die Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens bedarf der Erlaubnis. Anträge können ausschließlich von Betreibern von Drogenkonsumräumen in…
Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3…
§ 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.
Formen der Zusammenarbeit können auch in Vereinbarungen nach den §§ 6 und 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt werden. Diese sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.