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Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 4 Satz 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (Erlaubnisbehörde).
Der Antrag muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
Name und Anschrift des Trägers des Drogenkonsumraums,
Benennung der vor Ort im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sachkundigen Person und deren Vertretung,
Darstellung des Konzepts zur Aufklärung und Beratung im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
Benennung der in der Einrichtung zur Testung vorgesehenen Betäubungsmittel und der dazu vorgesehenen Materialien,
Nachweise über die Qualifikation der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, dass diese Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 2,
Zahl der voraussichtlich jährlich durchzuführenden Testungen,
die gemäß § 11 angepasste Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 12 Absatz 2 Nummer 12 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen,
Darstellung der geplanten wissenschaftlichen Evaluation und
Dauer des Projektzeitraums.
Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gilt nur für die nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 6 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen benannten Räumlichkeiten und zugelassenen Betäubungsmittel.
Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 10 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde erlaubnispflichtig. Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 9 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde anzeigepflichtig. Die Erlaubnisbehörde prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die erteilte Erlaubnis unter den geänderten Angaben nach Satz 2 weiterhin Bestand hat. Andernfalls ist eine neue Erlaubnis zu erteilen.
Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis für die Dauer des Projektzeitraums, der längstens fünf Jahre umfasst. Die Erlaubnis kann bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend.
Die Drug-Checking-Modellvorhaben unterliegen der Überwachung durch die Erlaubnisbehörde. Die Überwachung umfasst insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben nach Aktenlage und im Bedarfsfall vor Ort.
Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäß § 10b Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist zu erteilen, wenn die in den §§ 7 bis 14…
Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3…
des Betäubungsmittelgesetzes für die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zum Betrieb eines Drogenkonsumraums und Überwachung von Drogenkonsumräumen nach §…
Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich…
§ 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.
Der Information an die Überwachungsbehörde sind die nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhobenen Angaben beizufügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.