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Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.
Die Verwahrung oder der Transport von zu untersuchenden Proben oder zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln durch die sachkundige Person, durch das persönlich zuverlässige Personal oder durch weiteres Personal ist untersagt.
Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ist die sachgerechte Entsorgung der Testmaterialien sicherzustellen.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher…
Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die…
Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb…
Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
Benennung der in der Einrichtung zur Testung vorgesehenen Betäubungsmittel und der dazu vorgesehenen Materialien,
in die Nutzung der zum Einsatz kommenden Testverfahren entsprechend der Vorgaben des Testherstellers eingewiesen worden sind und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.