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Die Veräußerung
eines Grundstückes mit einem Denkmal oder
eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Abschnitt 2 Baudenkmäler
1Die Veräußerung eines Baudenkmals, eines beweglichen Kulturdenkmals oder eines Bodendenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der…
Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des…
Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige…
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Stelle, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.