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Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 12 nach dem Wort „Genehmigungspflichtige“ die Wörter „und anzeigepflichtige“ eingefügt.
1Die Veräußerung eines Baudenkmals, eines beweglichen Kulturdenkmals oder eines Bodendenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der…
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet.…
Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten…
1Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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