Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend. Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. In diesem Fall hat sie oder er die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf ihr Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.
Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn…
Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung, wird die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde…
Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen…
Einzelpersonen oder Einrichtungen sollten die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden Beschwerden einzulegen, um sie über Umstände zu unterrichten, die…
Das Verfahren zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 findet…
1Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.