Erwägungsgrund 63 EUDSGVO
Das durch diese Verordnung unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen sollte bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Organen und Einrichtungen der Union an Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen gewährleistet werden. Dieselben Garantien sollten auch dann gelten, wenn aus einem Drittland oder von einer internationalen Organisation personenbezogene Daten an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weiterübermittelt werden. In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung der vorliegenden Verordnung und unter Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zulässig. Eine Datenübermittlung könnte nur stattfinden, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erfüllt werden.