§ 69 Abs. 1 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt…
§ 27 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Amtshandlungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Abschnitt 4 sind kostenfrei.
§ 3 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben
§ 19 Abs. 1 VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung…
§ 38 Abs. 1 VermGGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.