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Die erlösverantwortlichen Empfänger sind verpflichtet, an der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche übersteigende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben. Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Ausgleichsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 8 der Anlage und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Soweit die Empfänger nicht am Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, verpflichten sie die von ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen entsprechend.
Die erlösverantwortlichen Empfänger sind verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür…
an der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen,
Stufe 1 in 2023: Zur Absicherung des Starts für das D-Ticket wird für das Rumpfjahr 2023 eine pragmatische Herangehensweise gewählt, bei der grundsätzlich jeder…
Die Empfänger stellen sicher, dass bei Weiterleitung der Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nach § 4 eine Überkompensation der aus der Einführung des…
Die Empfänger stellen sicher, dass bei Weiterleitung der Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Überkompensation der aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.