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Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und des Ministeriums der Finanzen.
Es gelten die §§ 106 bis 110 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) unmittelbar und die §§ 1 bis 87 LHO entsprechend.
Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.