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Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird der Freistaat Sachsen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in seinem Eigentum stehenden, bisher für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten beweglichen Sachen sowie das zweckgebundene Finanzvermögen in das Vermögen der Stiftung überführen. Der Freistaat Sachsen wird darüber hinaus die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten bisher ebenfalls für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten unbeweglichen Sachen in das Eigentum der Stiftung überführen, soweit der Freistaat Sachsen verfügungsberechtigt ist und es keine gesetzlichen Hinderungsgründe gibt.
Weiter erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne der Vertragsparteien. Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Stiftung finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe des mit den Vertragsparteien geschlossenen Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk vom 28. August 1998.
Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zuwendungen sowie Zustiftungen Dritter anzunehmen.
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen ihres Vermögens und aus dem, was ihr durch Zuwendungen aus…
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen) und Zuwendungen von Todes wegen anzunehmen. Diese Leistungen sind unter…
Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des…
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und des Bundes und Spenden Dritter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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