DünenSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 DünenSchVZuständigkeitBekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge § 3§ 5 Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. § 3§ 5