§ 18 DuPMedAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Projekte planen und umsetzen“mit 50 Prozent,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.