§ 8 Nr. 1 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
§ 9 GiMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 13 Nr. 2 DuPMedAusbVPrüfungsbereiche
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 DuPMedAusbVPrüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
Korrekturen durchzuführen,
§ 16 Abs. 1 Nr. 8 DuPMedAusbVPrüfungsbereich „Medien produzieren“
Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,