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Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Er kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet.
die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgaben der Bewilligungsbehörden und der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes als…
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
Sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden und…
Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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