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Die Erhebungsstelle hat insbesondere
die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;
die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;
unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;
säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
die Einrichtung der Erhebungsstellen,
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit…
Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist…
Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Abschnitt 6 Straf- , Bußgeld- und Schlussvorschriften
Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.