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Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.
Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und eine Verwendung der erhobenen Angaben für andere als die im Agrarstatistikgesetz bestimmten Zwecke ausgeschlossen ist.
Alle zur Durchführung einer Erhebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Adreßlisten sind nach Abschluß der Arbeiten unverzüglich dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten. Danach ist die Erhebungsstelle, soweit keine anderen Erhebungen nach dieser Rechtsverordnung laufen, zu schließen.
Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den…
Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist…
Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher…
Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich und…
Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.