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Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich und ungeöffnet zugeleitet werden.
Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen spätestens nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen.
Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.
Die Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen, Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.
Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.