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Die zuständigen Bezirksregierungen können gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen die Durchführung von Praxiseinsätzen im Umfang von 160 Stunden auch in weiteren zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen genehmigen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich Nummer I Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vermittelt werden.
Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des…
Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen…
Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden…
Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde kann nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes die Durchführung von Praxiseinsätzen untersagen, wenn die…
Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während…
Die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungspflicht ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.