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Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde kann nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes die Durchführung von Praxiseinsätzen untersagen, wenn die Einrichtung insbesondere Das Nähere kann gemäß § 3 Nummer 1 durch Verordnung geregelt werden.
nicht die erforderliche Geeignetheit nach § 13 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit der nach § 3 Nummer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Verordnung aufweist oder
die Praxisanleitung nach § 14 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Hebammengesetzes nicht sicherstellt oder
die Pflichten nach § 32 des Hebammengesetzes schuldhaft verletzt.
Die Untersagung nach Absatz 1 entbindet die verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von § 15 Absatz 2 des Hebammengesetzes nicht von ihren Pflichten nach § 15 Absatz 1 und § 32 des Hebammengesetzes.