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Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.
Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenverbänden und staatlich anerkannten Einrichtungen mit Gesamtverantwortung für die Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen können deren Eignung gegen Gebühr vorab prüfen lassen.
Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
Elternzeit,
Arbeitsunfähigkeit oder
ruhender Berufstätigkeit
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.
Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der…
Schwangerschaft, Mutterschaft und Familienplanung sowie
Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der…
Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu…
Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an für ihre berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit dienstliche Belange…
Bei Unterbrechung der Teilnahme an der Fortbildung wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.