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Die Befugnis, in Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:
Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:
Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde, die…
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Verbraucherschutz…
Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.