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Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.
Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der…
Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter…
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des…
Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit…
Für den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.