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Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (siehe § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen
Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 Meter,
Rehwild in Höhe von 1,50 Meter,
Schwarzwild und Kaninchen in Höhe von 1,20 Meter über der Erde und 0,30 Meter in der Erde anzusehen.
Teil 4 Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m und
Rot- und Damwild 1,80 m hoch,
abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des…
Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes…
Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.